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Klare Kosten. Keine Überraschungen.

In Deutschland gilt: Gerät ein Schuldner in Verzug, muss er die Kosten der Rechtsverfolgung erstatten – also auch die Inkassovergütung in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB, RVG). Im Erfolgsfall zahlt daher regelmäßig der Schuldner, nicht Sie.

Unser Modell

Keine Grundgebühr

Einreichung und Prüfung Ihrer Forderung sind kostenfrei. Es gibt keine Mitgliedschaft und keine Jahresgebühr.

Erfolgsfall: Schuldner zahlt

Die Inkassokosten werden dem Schuldner als Verzugsschaden in gesetzlicher Höhe nach RVG-Sätzen in Rechnung gestellt.

Misserfolg: geringe Pauschale

Bleibt die Beitreibung trotz aller Schritte erfolglos, berechnen wir nur eine vorab vereinbarte Aufwandspauschale – oder auf Wunsch reine Erfolgsprovision. [Platzhalter – Konditionen festlegen]

Gesetzliche Inkassovergütung (1,3-Geschäftsgebühr nach RVG, Auszug)
Hauptforderung bisInkassovergütung*
500 €63,70 €
1.000 €114,40 €
2.000 €195,00 €
5.000 €434,20 €
10.000 €798,20 €

*1,3-Gebühr nach § 13 RVG zzgl. Auslagenpauschale und USt.; bei einfachen Erstmahnungen gelten niedrigere Sätze (§ 13 RDG-Deckelung). Werte ohne Gewähr – vor Veröffentlichung anhand der aktuellen RVG-Tabelle prüfen.

Rechnen Sie mit uns – nicht mit dem Ausfall.

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